Papierfabrik Netstal AG

verbindet Tradition

und Moderne

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Papierfabrik Netstal AG,

g.v.d.d. Geschäftsführer, Industrie Kleinzaun, CH-8754 Netstal

1. Geltungsbereich

2. Angebot und Vertragsabschluss

3. Preise und Zahlung

4. Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme, Menge

5. Produktionsbedingte Mengentoleranzen

6. Flächengewichtstoleranzen

7. Bogentoleranzzahl pro Paket

8. Qualitätsabweichungen

9. Abweichungen bei anderen Eigenschaften, Spezialanfertigungen

10. Gewährleistung

11. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

12. Verpackung

13. Preisstellung und Fakturierung

14. Lieferungen und Lieferzeit

15. Transporte

16. Eigentumsvorbehalt

17. Zahlungsbedingungen

18. Betriebsunterbrechungen

19. Gerichtsstand

1. Geltungsbereich

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Papiere der Papierfabrik Netstal AG, nachfolgend Produkte genannt.

Alle Produkte werden unter Beachtung der Stoffzusammensetzung und der Gewichtsnormierung geliefert. Ausgenommen sind

Spezialsorten, deren Flächengewicht und übrige Eigenschaften durch technologische Gegebenheiten bestimmt sind.

2. Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich

gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag,

einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abrede zwischen den Vertragsparteien zum

Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich

unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht

jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen

Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme

von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche

Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative

Übermittlung, insbesondere per EMail, nicht ausreichend.

(3) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte,

Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen)

sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue

Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder

Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher

Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Teilen durch gleichwertige Teile sind

zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(4) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und

Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen,

Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese

Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie

bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände

vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen

Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.


3. Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder

Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in CHF, zuzüglich Verpackung sowie der gesetzlichen

Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich

vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist das Ausstellungsdatum der Rechnung. Schecks gelten erst nach

Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der

Fälligkeit mit 5% p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt

unberührt.

(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher

Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(4) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder

Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche

die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen

Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen

Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

(5) Sofern zwischen Vertragsschluss und Liefer-/Fertigstellungstermin mehr als 4 Monate liegen, ist der Verkäufer berechtigt,


bei nach Auftragserteilung eingetretenen Teuerungen von Material von mehr als 100 % sowie bei Erhöhungen der Rohstoff-

und Energiepreise von mehr als 100 %, diese Teuerungen und Preiserhöhungen im vollem Umfang dem Auftraggeber weiter zu


berechnen. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn die Teuerungen/Preiserhöhungen den zumutbaren

Rahmen überschreiten.

4. Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme, Menge

(1) Die Ware reist in allen Fällen auf Gefahr des Käufers, auch wenn „franko Empfangsort“ verkauft ist. Bei Verkäufen

„frachtfrei“, „frei Ufer“, „franko“ oder „cif“ inländischer Stationen hat der Verkäufer nur die normale Fracht zu tragen bzw. bei

Verkäufen „fob“, „kahnfrei“ oder „bahnfrei“ nur die normalen Anlieferungskosten, während alle Zuschläge und entstehende

Liegegelder oder andere Kosten zu Käufers Lasten gehen. Den Beförderungsweg und das Beförderungsmittel bestimmt der

Verkäufer, sofern nicht der Käufer einerseits diesbezügliche Bestimmungen rechtzeitig getroffen hat. Insbesondere steht dem

Verkäufer frei, ob die Beförderung direkt oder indirekt, mit oder ohne Umladung erfolgt. Der Verkäufer haftet weder für

Verzögerungen in der Beförderung, noch für volle Ausnutzung des Laderaumes oder billigste Beförderung.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers. Verpackungen, welche

gegenüber der Normverpackung zusätzlich Kosten und Aufwand verursachen, bedingen einen Zuschlag.

Verpackungsmaterialien üblicher Art wie Papier, Holz, Pappe und Inmaterialien werden nicht zurückgenommen.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich

ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über.

Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z. B. Versand) übernommen

hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die

Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Verkäufer versandbereit ist und dies dem Auftraggeber

angezeigt hat.

(4) Die Abholung von Ware ist nur nach vorheriger Avisierung möglich; mind. 48 Stunden im Voraus. Wird die Ware nicht wie

avisiert abgeholt, wird vom Verkäufer eine Handling-Gebühr von einmalig 60,00 CHF per Vorgang und von 2,50 CHF pro

Palette und Tag berechnet.

(5) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl,

Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(6) Die vereinbarte Gewichtsmenge oder Stückzahl kann vom Verkäufer um 5% unter- oder überschritten werden.

Originalabgangsgewicht und Originaltara sind ausschließlich maßgebend. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Gewicht

der gelieferten Ware entscheidet die bei Abgang der Ware vorgenommene bahnamtliche oder durch den mit der Verladung

betrauten Spediteur (Schifffahrtsgesellschaft) vorgenommene Feststellung des Gewichtes. Im Übrigen erfolgt die Regelung

nach bestehenden Usancen.

(7) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn


a) die Lieferung abgeschlossen ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion mitgeteilt

und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,

b) seit der Lieferung zwölf Werktage vergangen sind,

c) der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. die gelieferte Sache in Betrieb genommen hat) und in

diesem Fall seit Lieferung sechs Werktage vergangen sind, und der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums

aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich

macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

5. Produktionsbedingte Mengentoleranzen

a) Produkte für den Hersteller üblichen Qualitäten, Flächengewichten und Formaten:

unter 6 Tonnen Mindestpalettenanzahl + Mindestliefergewicht nach Vereinbarung, 6 – 9 Tonnen +/- 5 %, 10 - 20 Tonnen

+/- 4 %, ab 20 Tonnen +/- 3 %

a) Für Spezialanfertigungen und nicht übliche Flächengewichte gilt:

Mindestpalettenanzahl + Mindestliefergewicht nach Vereinbarung

6. Flächengewichtstoleranzen

Gemäß vereinbarter Spezifikation, sonst beträgt die geltende Flächengewichtstoleranz +/- 5%.

7. Bogentoleranzzahl pro Paket

Die angegebene Bogenzahl pro Paketeinheit darf nicht mehr als +/- 5% variieren.

8. Qualitätsabweichungen

Kleinere Abweichungen in Festigkeit, Dicke, Farbe, Glätte usw. sind vorbehalten.

9. Abweichungen bei anderen Eigenschaften, Spezialanfertigungen

Bei allen anderen technischen Eigenschaften, deren Toleranzen vorstehend nicht angegeben sind, haftet der Verkäufer nicht für

geringfügige Abweichungen, sofern die gelieferte Ware für den bei der Bestellung vorgesehenen Verwendungszweck geeignet

ist. Der Käufer von Spezialanfertigungen ist auch dann verpflichtet, die ursprünglich bestellte Auftragsmenge abzunehmen,

wenn diese leichte Abweichung von bis zu 10 % aufweist, jedoch für denselben Verwendungszweck wie die bestellten Papiere

geeignet ist.

10. Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten

Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine Mängelrüge hinsichtlich

offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren,

binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der

Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des

Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in § 2 (2) S. 6 bestimmten Form zugegangen ist. Auf

Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter

Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen,

weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden

Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der

Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung,

kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unten den in § 10 bestimmten

Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Bei Mängeln von Teilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht

beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für

Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den

Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen

Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und


Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits

ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder

durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat

der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher

Gewährleistung.

11. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit,

Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und

unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder

sonstigen Erfüllungsgehilfen; im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen

Erfüllungsgehilfen und soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind

die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem

Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben

von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit der Verkäufer gemäß § 10 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt,

die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter

Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher

Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind,

sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands

typischerweise zu erwarten sind.

(6) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sach- oder Personenschäden auf

einen Betrag von CHF 1.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher

Pflichten handelt.

(7) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe,

gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

12. Verpackung

Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers. Verpackungen, welche

gegenüber der Normverpackung zusätzlich Kosten und Aufwand verursachen, bedingen einen Zuschlag.

Verpackungsmaterialien üblicher Art wie Papier, Holz, Pappe und Bindematerialien werden nicht zurückgenommen.

13. Preisstellung und Fakturierung

(1) Bei kundenspezifischen Anfertigungen von Formatpapieren erfolgt die Berechnung in der Regel per 100 kg netto, wobei

der Paketumschlag mit gewogen wird. Bei der Anfertigung in Rollen gilt brutto für netto.

(2) Die Fakturierung von Anfertigungen in Formaten erfolgt aufgrund des effektiven Gewichtes. Bei übergewichtigem Papier

wird höchstens das unter Ziffer 3 vorgesehene Uebergewicht verrechnet. Als Ausnahme hievon gilt ein Übergewicht von

lediglich 2% für Naturpapiere und gestrichene Papiere in Formaten, in Gewichten von 60 gr/m2 und mehr. Auch für sie gilt die

Übergewichtstoleranz im Sinne von Ziffer 3 von 5 %, sofern der Abnehmer spezielle Verpackungsvorschriften macht

(ausgenommen sind gummierte, beschichtete und geklebte Papiere).

(3) Änderungen der Preise und der Lieferbedingungen bleiben vorbehalten.

14. Lieferungen und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.

(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei

denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart

wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst

mit dem Transport beauftragten Dritten.


(3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von

Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem

der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen demVerkäufer gegenüber nicht nachkommt.

(4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere

Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art,

Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen,

Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen

Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch

Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die

Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender

Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die

Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung

zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder

Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag

zurücktreten.

(5) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

b) die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

c) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

d) dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer

erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(6) Der Verkäufer ist berechtigt, bei unverschuldeter Lieferunfähigkeit von Vertragsgegenständen, alternative Produkte -

gleicher Art und Güte - zu liefern oder vom Vertrag zurück zu treten.

(7) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus

welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen

Lieferbedingungen beschränkt.

(8) Inlandlieferungen

Wenn nicht anders vereinbart, erfolgen Inlandlieferungen per Camion frei Haus des Empfängers (Parterre - Wareneingang des

Empfängers). Für erschwerten Ablad wird ein Zuschlag erhoben. Spezielle Lieferungen und Transporte werden nach Aufwand

verrechnet. Mehrkosten für Expresslieferung wird in Rechnung gestellt. Wenn der Käufer die Waren nach ihrer Fertigstellung

nicht abholt oder die fällige Lieferung aufschiebt, ist der Verkäufer berechtigt die Ware auf Kosten des Käufers einzulagern

oder Lagerkosten zu verlangen, wenn der Verkäufer die Ware in seinem eigenen Lager unterbringt.

(9) Exporte

Für Exporte gelten die in den individuellen Auftragsbestätigungen festgehaltenen Versandbedingungen.

(10) Die Abholung von Ware ist nur nach vorheriger Avisierung möglich; mind. 48 Stunden im Voraus. Wird die Ware nicht

wie avisiert abgeholt, wird vom Verkäufer eine Handling-Gebühr von einmalig 80 CHF per Vorgang und von 2 CHF pro

Palette und Tag berechnet.

15. Transporte

Der Transport geht auf Gefahr des Bestellers. Allfällige Transportschäden sind beim Empfang der Ware dem

Transportunternehmen schriftlich zu melden. Für später gemeldete Transportschäden kann keine Haftung übernommen werden.

16. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreise für diese Ware vor.

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Käufer die Ware (nachfolgend: Vorbehaltsware) nicht veräußern

oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.

(2) Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum

hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.


(3) Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware

herauszuverlangen, sofern wir vom Vertrag zurückgetreten sind.

17. Zahlungsbedingungen

Soweit nicht anders definiert 14 Tage netto ab Fakturadatum. Allfällige Zahlungsspesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei

Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen verrechnet.

18. Betriebsunterbrechungen

Betriebsunterbrechungen jeglicher Art und Ursache, welche die Produktion beeinträchtigen, sowie Transporthindernisse und

Zufuhrmangel bewirken eine Verlängerung aller Fristen und Hinausschiebung aller Termine um die Dauer der

Betriebsbehinderung oder Betriebsunterbrechung. Dadurch können keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.

19. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle Ansprüche das Rechtsdomizil

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